Zum Hauptinhalt springen

Spenden

Der Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.V. ist wegen Förderung der Jugendhilfe nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Jahre 2020 - 2022 vom 17.11.2023 als gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff. AO dienend anerkannt und nach § 5, Abs. 1, Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Der BdJA ist berechtigt, für Spenden, die ihm für die Förderung der Jugendhilfe zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Es wird bestätigt, dass (es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und) die Zuwendung nur als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.

Jede Spende hilft dabei, dass Kinder- und Jugendfarmen, Aktiv- und Abenteuerspielplätze, Kinder- und Jugendbauernhöfe, Stadtteilfarmen und ähnliche Einrichtungen geschaffen, als Regeleinrichtung betrieben und politisch wie wirtschaftlich abgesichert werden.

Vielen Dank für Ihre Spende!!!

Bankverbindung:

GLS Gemeinschaftsbank

IBAN: DE98430609677024178200
BIC: GENODEM1GLS

Für Spenden bis zu 200 Euro gilt nach § 50 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als Nachweis von Zuwendungen i.S. der §§ 10b und 34g Einkommensteuergesetz (EStG) der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Aus der Buchungsbetätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Zu diesen Buchungsbestätigungen gehört auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie z.B. der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Wenn Sie einen höheren Betrag spenden bzw. in jedem Fall eine Zuwendungsbestätigung wünschen, senden wir diese selbstverständlich gerne zu.