Offene Kinder-
und Jugendarbeit

Der § 11 Jugendarbeit in Verbindung mit dem § 74 Förderung der freien Jugendhilfe des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bilden die rechtliche Grundlage der Arbeit pädagogisch betreuter Spielplätze. Diesen Auftrag des Gesetzgebers erfüllen Jugendfarmen und Aktivspielplätze in idealer Weise: Sie sind pädagogisch betreute Spielplätze, die vor allem Kinder und Jugendliche im Schulalter ansprechen - Kinder und Jugendliche, die ein hohes Maß an Bewegungsbedürfnis, Erlebnishunger und Neugier mitbringen.

Handlungskonzepte der Arbeit auf pädagogisch betreuten Spielplätzen

Grundprinzipien wie Offenheit und Freiwilligkeit, Partizipation, Freiräume schaffen, pädagogische Begleitung und Parteilichkeit, Ganzheitlichkeit, Lebenswelt- und Sozialraumorientierung, Geschlechtergerechtigkeit, Nachhaltigkeit und die tiergestützte Pädagogik sind handlungsleitend für die Arbeit von pädagogisch betreuten Spielplätzen.

Ziele pädagogisch betreuter Spielplätze

Es sind die primären Ziele, bei Kindern und Jugendlichen Selbstbestimmung, Verantwortung und Demokratieverständnis zu fördern – dies ergibt sich direkt aus den Einsichten in die Spiel-, Lern- und Lebenssituation der Kinder. Mit diesen Fähigkeiten werden Kinder und Jugendliche in die Lage versetzt, eine bessere Gesellschaft mitzugestalten. Die pädagogischen Zielsetzungen lassen sich in den drei Bereichen Soziales Lernen, Bildung sowie Ausgleich und Entspannung darstellen.